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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Verträge über Velo Verwaltung · Stand: August 2026 · Entwurfsfassung

Hinweis zur Fassung

Diese Bedingungen liegen als Entwurf vor und sind noch nicht anwaltlich geprüft. Solange dieser Hinweis hier steht, stützen wir keinen Vertragsschluss auf diese Fassung — maßgeblich ist das individuelle Angebot samt der dort beigefügten Anlagen.

Diese Bedingungen gelten für das Produkt Velo Verwaltung — Einrichtung und Betrieb eines KI-gestützten Dashboards für die E-Mail-Bearbeitung in Hausverwaltungen. Für andere Leistungen von Velo Automation gelten die auf velo-automation.de veröffentlichten Bedingungen.

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Anbieter ist Velo Automation, Einzelunternehmen, Inhaber Markus Knigge, Warnestr. 10, 38259 Salzgitter (nachfolgend „Anbieter").

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt bei Annahme des Angebots, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt; der Anbieter dokumentiert diese Bestätigung. Ergibt sich, dass der Kunde Verbraucher ist, kann der Anbieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung in Textform zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag besteht aus zwei Teilen: der Einrichtung als einmaliger Werkleistung und dem laufenden Betrieb als Dauerschuldverhältnis. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem gewählten Paket:

(2) Zusätzlich sind die auf der Seite Kosten aufgeführten Bausteine einzeln buchbar. Ein weiterer Mitarbeitenden-Zugang ist kostenfrei — abgerechnet werden Postfächer und Bausteine, nicht Personen. Der genaue Umfang ergibt sich aus dem Angebot.

(3) Das Dashboard wird auf einem Server betrieben, der ausschließlich für den Kunden bereitgestellt wird. Ein gemeinsamer Datenbestand mit anderen Kunden des Anbieters besteht nicht. Davon zu unterscheiden sind Anfragen über die Formulare der Website des Anbieters; diese laufen über eine zentrale Schnittstelle und werden mit Dashboard-Daten nicht zusammengeführt.

(4) Nicht Vertragsgegenstand sind Rechts-, Steuer- oder Verwaltungsberatung, die Buchhaltung, die Erstellung von Abrechnungen sowie die Vertretung des Kunden gegenüber Dritten. Das System erstellt Entwürfe; die fachliche Verantwortung bleibt beim Kunden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot annimmt — durch Unterzeichnung oder durch Bestätigung in Textform.

(2) Ein unverbindliches Beratungsgespräch und eine Vorführung begründen keinen Vertrag.

(3) Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage 1, § 10) wird gemeinsam mit dem Hauptvertrag geschlossen.

§ 4 Einrichtung und Abnahme

(1) Die Einrichtung umfasst nach Maßgabe des Angebots: Bereitstellung des Servers, Anbindung des Postfachs, Anlage des Objekt- und Einheitenstamms, Einrichtung des Regelwerks für Priorisierung und Zuordnung sowie eine Einweisung des Teams nach § 6a Abs. 3.

(2) Nach Bereitstellung fordert der Anbieter den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm dafür eine Frist von 14 Tagen. In der Aufforderung weist er darauf hin, dass die Einrichtung als abgenommen gilt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Erfolgt weder Abnahme noch eine solche Verweigerung, gilt die Einrichtung mit Fristablauf als abgenommen. Bei einem wesentlichen Mangel tritt diese Wirkung nicht ein.

(3) Der laufende Betrieb beginnt mit der Abnahme. Das monatliche Entgelt wird ab diesem Zeitpunkt berechnet.

(4) Ratenzahlung: Auf Wunsch verteilt der Anbieter die Einrichtungsgebühr auf 12 gleiche Monatsraten. Der Gesamtbetrag bleibt unverändert; Zinsen oder Aufschläge fallen nicht an. Endet der Vertrag vor Ablauf der Ratenzahlung aus einem Grund, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, werden die offenen Raten mit dem Vertragsende fällig — die Einrichtung ist als Werkleistung bereits erbracht und abgenommen. Kündigt der Kunde außerordentlich aus einem Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, oder kündigt der Anbieter ohne wichtigen Grund, entfallen die offenen Raten.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Einrichtung erforderlichen Angaben und Zugänge bereit: Zugangsdaten des anzubindenden Postfachs, Objekt- und Einheitendaten, Zuständigkeiten sowie die Regeln, nach denen Vorgänge zu behandeln sind.

(2) Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson für die Einrichtung, für die laufende Abstimmung und für Meldungen nach § 10 Abs. 8.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der bereitgestellten Daten berechtigt ist und dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei ihm vorliegen — insbesondere die Information der betroffenen Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Der Anbieter stellt ihm hierfür eine Beschreibung der Verarbeitung sowie einen Textbaustein für dessen Datenschutzerklärung zur Verfügung, der den Einsatz des Systems, die Art der eingesetzten Sprachmodelle, den Verarbeitungsort und die Freigabepflicht nach § 6 verständlich beschreibt. Für Einbindung und Aktualität dieser Angaben in seiner eigenen Erklärung bleibt der Kunde verantwortlich.

(4) Verzögert sich die Einrichtung, weil erforderliche Mitwirkungshandlungen ausbleiben, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.

§ 6 Antwortentwürfe und Freigabe

(1) Das System erstellt Entwürfe. Es versendet keine Nachricht selbstständig. Jeder Versand setzt die Freigabe durch eine natürliche Person des Kunden voraus, die befugt und fachlich in der Lage ist, den Entwurf zu ändern, zu ersetzen oder zu verwerfen. Eine Freigabe mehrerer Entwürfe in einem Vorgang ohne Einzelprüfung sowie eine automatische Freigabe sind ausgeschlossen; das System sieht solche Funktionen nicht vor.

(2) Der Anbieter schuldet die technische Erzeugung von Entwürfen, nicht deren inhaltliche Richtigkeit im Einzelfall. Die Prüfung vor dem Versand obliegt dem Kunden; er trägt die Verantwortung für die versendete Nachricht.

(3) Der Anbieter schuldet keine Einhaltung von Fristen gegenüber Dritten. Die Fristenkontrolle bleibt Aufgabe des Kunden; Hinweise des Systems auf Fristen sind Unterstützung, keine Übernahme dieser Pflicht.

(4) Das System protokolliert je Nachricht, welche Person zu welchem Zeitpunkt freigegeben hat und ob der Entwurf vor dem Versand geändert wurde. Der Kunde kann dieses Protokoll jederzeit auswerten und exportieren; es dient ihm als Nachweis, dass keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO vorliegt.

§ 6a Einordnung nach der KI-Verordnung

(1) Der Anbieter stellt das System unter eigenem Namen bereit und ist insoweit Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Kunde setzt das System in eigener Verantwortung ein und ist Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4.

(2) Das System unterstützt bei der Standardbearbeitung eingehender Nachrichten und trifft keine Entscheidungen. Es fällt nach der dokumentierten Bewertung des Anbieters nicht unter Anhang III der KI-Verordnung. Der Anbieter überprüft diese Bewertung bei wesentlichen Änderungen des Leistungsumfangs.

(3) Die Einweisung nach § 4 Abs. 1 vermittelt den Beschäftigten des Kunden die Kenntnisse, die für einen sachkundigen Einsatz erforderlich sind — insbesondere zu Funktionsweise, Grenzen und typischen Fehlerbildern erzeugter Entwürfe sowie zur Prüfpflicht nach § 6. Sie dient dem Kunden als Nachweis seiner Maßnahmen nach Art. 4 der KI-Verordnung. Der Anbieter dokumentiert Inhalt, Datum und Teilnehmende und stellt die Dokumentation zur Verfügung. Der Kunde weist später hinzukommende Personen entsprechend ein.

(4) Der Anbieter stellt eine Systembeschreibung zur Verfügung, die Zweckbestimmung, Art der eingesetzten Modelle, den Verarbeitungsort, bekannte Beschränkungen und die vorgesehene menschliche Aufsicht darstellt.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise sind Nettopreise; Umsatzsteuer wird zusätzlich ausgewiesen, soweit sie anfällt.

(2) Die Einrichtung wird nach Abnahme in Rechnung gestellt, bei Ratenzahlung monatlich anteilig. Laufende Entgelte werden monatlich im Voraus abgerechnet.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(4) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend sperren. Der Zahlungsanspruch bleibt bestehen; die Daten des Kunden werden nicht gelöscht. Von der Sperrung ausgenommen bleibt der lesende Zugriff, den der Kunde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt — insbesondere zur Beauskunftung betroffener Personen und zur Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Der Anbieter richtet einen solchen Zugriff auf Anforderung in Textform innerhalb von zwei Werktagen ein.

(5) Die Unterstützung des Kunden bei Betroffenenanträgen und Datenschutz-Folgenabschätzungen ist im Rahmen der bereitgestellten Systemfunktionen mit dem monatlichen Entgelt abgegolten. Darüber hinausgehende Unterstützung — insbesondere manuelle Recherchen, Sonderauswertungen und die Mitwirkung an Verfahren einer Aufsichtsbehörde, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen — vergütet der Kunde nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz nach vorheriger Ankündigung.

§ 8 Laufzeit, Kündigung und Datenübergabe

(1) Der Betrieb läuft 12 Monate ab Abnahme und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt in Textform; eine E-Mail genügt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(4) Nach Vertragsende erhält der Kunde seine Daten in einem offenen, maschinenlesbar auswertbaren Format — Vorgänge, Zuordnungen, Objektstamm und die vom System erzeugten Entwürfe. Die Übergabe erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende und ist im Preis enthalten.

(5) Nach Wahl des Kunden gibt der Anbieter die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Beendigung heraus oder löscht sie. Trifft der Kunde binnen 30 Tagen nach Vertragsende keine Wahl in Textform, gibt der Anbieter die Daten nach Absatz 4 heraus und löscht den Serverbestand anschließend vollständig. Die Löschung bestätigt er in Textform. Unberührt bleiben Daten, deren Aufbewahrung der Anbieter nach Unionsrecht oder deutschem Recht schuldet; diese werden gesperrt, nicht weiterverarbeitet und nach Ablauf der Frist gelöscht.

§ 9 Verfügbarkeit und Änderungen

(1) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit des Systems von 99 % je Kalendermonat, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster von insgesamt höchstens acht Stunden je Monat sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters — insbesondere Ausfälle beim Rechenzentrumsbetreiber, Netzstörungen, Störungen beim Anbieter des angebundenen Postfachs und Ereignisse höherer Gewalt.

(2) Wird die Verfügbarkeit unterschritten, schreibt der Anbieter für jeden vollen Prozentpunkt der Unterschreitung 10 % des Monatsentgelts gut, höchstens jedoch das gesamte Monatsentgelt. Die Gutschrift erfolgt ohne gesonderte Aufforderung mit der nächsten Rechnung. Der Anbieter protokolliert die Verfügbarkeit und teilt sie dem Kunden auf Anfrage mit. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.

(3) Der Betrieb des Dashboards erfolgt auf Servern in Deutschland. Der Verarbeitungsort der eingesetzten Sprachmodelle wird in der Systembeschreibung nach § 6a Abs. 4 und in Anlage 1 benannt.

(4) Der Anbieter darf das System weiterentwickeln, solange der vereinbarte Leistungsumfang nicht eingeschränkt wird. Änderungen, die den Ablauf im Alltag spürbar verändern, kündigt er vorher in Textform an.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Kunde ist für die im Dashboard verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter.

(2) Der vom Anbieter gestellte Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Vertrages und wird gemeinsam mit dem Hauptvertrag abgeschlossen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten beginnt nicht vor beiderseitiger Unterzeichnung der Anlage 1. Bei Widersprüchen zur Datenverarbeitung geht Anlage 1 diesen Bedingungen vor.

(3) Verarbeitet werden Stamm- und Kontaktdaten, Vertrags- und Objektdaten, Korrespondenz sowie im Dashboard hinterlegte Dokumente der folgenden Kategorien betroffener Personen: Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungsbeiräte, Beschäftigte des Kunden und Dienstleister. Der Kunde stellt sicher, dass er Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO — insbesondere Gesundheitsangaben aus Mängelanzeigen oder Härtefalleinwendungen — nur einstellt, soweit er dafür eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO hat. Einzelheiten zu Art, Zweck, Datenkategorien und Dauer regelt Anlage 1.

(4) Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden. Dies gilt auch für die Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Ist der Anbieter nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zu einer Verarbeitung verpflichtet, teilt er dem Kunden diese Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Ein Einsatz der Daten zum Training allgemeiner Sprachmodelle findet nicht statt.

(5) Der Anbieter setzt zur Verarbeitung nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterworfen sind. Die Verpflichtung wird dokumentiert und wirkt über das Ende der Tätigkeit hinaus fort.

(6) Der Anbieter trifft die in Anlage 1 im Einzelnen beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Dazu gehören mindestens: Verschlüsselung der Übertragung und der Datenträger im Ruhezustand, mandantengetrennte Installation je Kunde, rollenbasierte Zugriffskontrolle mit Zwei-Faktor-Authentisierung für administrative Zugänge, Protokollierung administrativer Zugriffe, verschlüsselte Sicherungen mit dokumentiertem Wiederherstellungstest sowie eine jährliche Überprüfung und Bewertung.

(7) Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung der in Anlage 1 benannten Unterauftragnehmer, insbesondere des Rechenzentrumsbetreibers. Wechsel oder Hinzuziehung weiterer Unterauftragnehmer zeigt der Anbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang aus einem datenschutzrechtlichen Grund in Textform widersprechen; in diesem Fall kann der Anbieter die Änderung unterlassen oder den Vertrag zum Zeitpunkt der beabsichtigten Umstellung kündigen. Der Anbieter erlegt jedem Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten auf, die ihm nach diesem Vertrag obliegen, und haftet für dessen Verhalten wie für eigenes.

(8) Der Anbieter meldet dem Kunden jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Textform an die nach § 5 Abs. 2 benannte Ansprechperson. Die Meldung enthält die Art der Verletzung, soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Zahl betroffener Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen und vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Einhaltung der Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung, und stellt dafür eine Systembeschreibung und eine Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge bereit.

(9) Der Anbieter unterstützt den Kunden mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, Anträge betroffener Personen nach Kapitel III DSGVO zu erfüllen. Er stellt hierfür Export-, Such-, Berichtigungs- und Löschfunktionen bereit. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Anbieter, leitet dieser den Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, an den Kunden weiter und beantwortet ihn nicht selbst.

(10) Der Anbieter stellt alle Informationen bereit, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Prüfer. Überprüfungen erfolgen nach Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen, während der üblichen Geschäftszeiten und ohne vermeidbare Betriebsstörung; einmal jährlich sind sie im Entgelt enthalten, darüber hinaus vergütet der Kunde den Aufwand nach Zeit. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, wenn eine Weisung nach seiner Auffassung gegen Datenschutzrecht verstößt; bis zur Bestätigung der Weisung darf er deren Ausführung aussetzen.

(11) Für die Verarbeitung auf der Website des Anbieters gilt die Datenschutzerklärung.

§ 11 Nutzungsrechte und Vertraulichkeit

(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der bereitgestellten Software. Die Rechte an der Software selbst verbleiben beim Anbieter.

(2) Daten, Dokumente und Korrespondenz des Kunden bleiben dessen Eigentum. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte.

(3) An den vom System erzeugten Entwürfen und sonstigen Ausgaben stehen dem Anbieter keine Rechte zu. Der Kunde darf sie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt nutzen, auch nach Vertragsende. Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 betrifft allein die Software.

(4) Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsinformationen der jeweils anderen Seite vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.

(5) Der Anbieter darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Schaden je Schadensfall der Summe der für zwölf Monate vereinbarten laufenden Entgelte zuzüglich des Einrichtungsentgelts entspricht. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren, dem Anbieter der Nachweis eines geringeren vorhersehbaren Schadens unbenommen.

(3) Gibt der Kunde einen Entwurf ohne die nach § 6 geschuldete Prüfung frei, trifft ihn ein Mitverschulden nach § 254 BGB, das die Ersatzpflicht des Anbieters entsprechend mindert oder ausschließt. Die Absätze 1 und 6 bleiben unberührt. Der Anbieter schuldet keine Überwachung der Fristen des Kunden gegenüber Dritten.

(4) Der Anbieter sichert den Datenbestand mindestens täglich und bewahrt die Sicherungen 30 Tage auf. Für den Verlust von Daten haftet er nach den Absätzen 1 bis 3; der ersatzfähige Schaden ist auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung aus der jüngsten ordnungsgemäßen Sicherung erforderlich ist. Hat der Kunde Daten außerhalb des vom Anbieter gesicherten Systems vorgehalten, gilt für diese der Aufwand, der bei ordnungsgemäßer eigener Sicherung erforderlich gewesen wäre.

(5) Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO gegen den Anbieter sowie der Innenausgleich nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben von den Beschränkungen dieses Paragrafen unberührt, soweit der Anbieter den ihm als Auftragsverarbeiter speziell auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder gegen eine rechtmäßige Weisung des Kunden gehandelt hat.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Braunschweig, soweit der Kunde Kaufmann ist.

(2) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an behördliche Vorgaben oder an eine technische Weiterentwicklung erforderlich ist, die den vereinbarten Leistungsumfang nicht einschränkt, und soweit die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen des Entgelts, des Leistungsumfangs, der Laufzeit und dieser Änderungsklausel sind auf diesem Weg ausgeschlossen; sie bedürfen einer Vereinbarung. Die Änderung teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamkeit in Textform unter Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung mit und weist auf das Widerspruchsrecht und dessen Folgen hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ohne Frist kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung fort.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Entwurfsfassung vom August 2026, überarbeitet nach einer internen Compliance-Prüfung am 01.08.2026. Diese Bedingungen geben den vorgesehenen Leistungsumfang wieder, sind aber keine Rechtsberatung und müssen vor der ersten Verwendung anwaltlich geprüft werden — insbesondere die Anlage 1 (Auftragsverarbeitung), die Haftungsbegrenzung in § 12 und die Änderungsklausel in § 13 Abs. 2.